Abfallwirtschaft in der chemischen Industrie
Die österreichische Abfallwirtschaft unterliegt der Abfallgesetzgebung des Bundes (Abfallwirtschaftsgesetz), der Länder (Landesabfallwirtschaftsgesetze) und der EU-Rechtsakte. Alle rechtlichen Vorgaben haben das gemeinsame Ziel, Abfall soweit als möglich zu vermeiden. Wo das nicht möglich ist, soll Abfall optimal stofflich oder energetisch verwertet oder sicher entsorgt werden. Die chemische Industrie verfolgt die Absicht, Ressourcen effizient und nachhaltig zu nutzen, indem sie den Fokus auf geeignete Maßnahmen für die Vermeidung und Verwertung, sowie auf die entsprechende Behandlung und Ablagerung von Abfällen zu richtet.
Was ist Abfall?
Als Abfall gelten bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist.
Die europäische Chemikalienverordnung REACH enthält eine Reihe von Schnittstellen zum Abfallrecht. Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie ist dabei von vielen REACH-Pflichten ausgenommen. Nebenprodukte oder Sekundärstoffe aus Herstellungs- und Recyclingprozessen, die nicht mehr dem Abfallrecht unterliegen, müssen die vollen Anforderungen der REACH-VO erfüllen.
ÖNORM versus Europäischer Abfallkatalog
Derzeit werden Abfälle in Österreich unter Angabe von 5-stelligen Abfall-Schlüsselnummern klassifiziert. Welche Abfallarten grundsätzlich als "gefährliche Abfälle" eingestuft sind, ist in der Festsetzungsverordnung festgelegt. Bei der Verbringung von Abfällen außerhalb Österreichs ist der Europäische Abfallkatalog (EAK) anzuwenden.
Der Abfallbeauftragte
In Betrieben über 100 Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter und ein Stellvertreter zu bestellen. Eine dauernde Beschäftigung im Betrieb ist nicht notwendig und die Funktion kann durch einen externen Dienstleister erfüllt werden.
Aufgaben des Abfallbeauftragten
- Überwachung der Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen
- Information des Betriebsinhabers
- Beratung des Betriebsinhabers hinsichtlich abfallwirtschaftlicher Fragen
- Sinnvolle Organisation der Umsetzung abfallrechtlicher Bestimmungen
- Beratung des Betriebsinhabers in abfallwirtschaftlichen Fragen
- Kostenaufstellung für Abfallbehandlung und Erlöse aus Altstoffen
Das Abfallwirtschaftskonzept
Das Abfallwirtschaftskonzept wird gemäß AWG 2002 als Betreiberpflicht für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, festgelegt. Es ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen, die ihrerseits bei . Ein Verbesserungsauftrag kann bei Unvollständigkeit von der Behörde gegeben werden. Weiters ist die Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts alle fünf Jahre verbindlich für alle Abfallwirtschaftskonzepte festgelegt.
Behandlungspflichten
Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen sind die Ziele und Grundsätze des AWG 2002 zu beachten und Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen zu vermeiden. Es besteht ein Vermischungsverbot von Abfällen mit anderen Abfällen oder Abfällen mit Sachen.
Das Verbot der Behandlung von Abfällen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen gilt für gefährliche wie auch für nicht gefährliche Abfälle.
Abfälle zur Beseitigung müssen mindestens einmal pro Jahr und Abfälle zur Verwertung mindestens einmal in drei Jahren einem Abfallsammler oder –behandler übergeben werden. Eine Ausnahme für die Ablagerung von gefährlichen Abfällen kann man durch ein Ausstufungsverfahren erwirken.
Die Abfallverbringung
Für Abfallverbringungen innerhalb der EU und für Verbringungen mit Drittstaatsbezug sind die Bestimmungen der Abfallverbringungsverordnung als unmittelbar geltendes EU-Recht anzuwenden. Ergänzende Regelungen sind auch im österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz enthalten.
Der grundlegende Gedanke dieser Regelungen ist, dass Abfälle nach Möglichkeit in der Nähe ihres Anfallortes behandelt (Prinzip der Nähe) und nicht über weite Distanzen durch mehrere Länder transportiert werden sollen. EU-Richtlinien und Verordnungen sollen gewährleisten, dass Abfälle in all diesen Staaten nach einem einheitlichen Stand der Technik behandelt werden. Bei der Verbringung in Staaten, wo dieser Stand der Technik nicht gewährleistet ist, wird ein strengeres Kontrollverfahren angewendet.
Insbesondere bei Verbringungen von Abfällen in Nicht OECD-Länder, gelten besonders strenge Bestimmungen und Verbote. Je nach der Gefährlichkeit der Abfälle werden diese in eine Rote, eine Gelbe und eine Grüne Liste eingeteilt (Ampelsystem) entsprechend einem mehr oder weniger strengen Verfahren unterworfen.
Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan (BAWP)
Der Bundes-Abfallwirtschaftsplan umfasst eine Bestandsaufnahme der Situation der österreichischen Abfallwirtschaft und beschreibt die Ziele und Grundsätze der österreichischen Abfallwirtschaft. Er beinhaltet neben Massenangaben zum Abfallaufkommen auch die regionale Verteilung der im Bundesgebiet erforderlichen Anlagen zur Beseitigung von Abfällen.
Weiters enthält der Bundes-Abfallwirtschaftsplan Vorgaben zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, die konkret aus den im Abfallwirtschaftsgesetz festgelegten Zielen und Grundsätzen abzuleiten sind.
Der Altlastenbeitrag
Durch die Einhebung eines Altlastenbeitrages werden erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung eines umfassenden Altlastenmanagementprogramms in Österreich finanziert. Altlastenbeiträge sind u.a. zu entrichten für:
- das Einbringen von Abfällen in eine Deponie,
- das Lagern von Abfällen,
- das Verbrennen von Abfällen,
- das Befördern von Abfällen außerhalb des Bundesgebietes (zur Deponierung, Verbrennung, Brennstoffherstellung etc.)
Die aus Altlastenbeiträgen bereitgestellten Mittel werden für die Förderung und Durchführung von Sicherungs- u. Sanierungsmaßnahmen, für Ersatzvornahmen und Sofortmaßnahmen verwendet. Auch für die Durchführung ergänzender Untersuchungen an Verdachtsflächen und Altlasten und für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung kontaminierter Standorte sind die Beiträge gedacht.
Die Verpackungsverordnung
Die Vermeidung, Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen wird durch die Verpackungsverordnung festgelegt. Ziel ist es, Verpackungsabfälle möglichst zu vermeiden, nicht vermeidbare Verpackungen zu sammeln und einer Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Die Hauptverantwortung dafür sollen diejenigen, die Verpackungsmaterial in Verkehr setzen oder verwenden, tragen.
Verpflichtungen für die chemische Industrie ergeben sich, wenn verpackte Waren im Inland in Verkehr gesetzt werden, sowie Verpackungen hergestellt werden. Verpflichtungen bestehen auch für Verpackungen, die im Unternehmen anfallen.
Das elektronische Datenmanagement - EDM
Das elektronische Datenmanagement stellt sukzessive bisherige Registrierungs-und Meldepflichten von der Papierform auf elektronische Übermittlung und Bearbeitung Meldungen um. Dadurch soll es zu einer Verwaltungsvereinfachung mittels bundeseinheitlich festgelegte Meldeformate kommen. Zahlreiche Meldungen im Umwelt-und Abfallwirtschaftsbereich sind bereits verpflichtend über das EDM abzuwickeln. Registrierung und elektronische Meldungseinbringung erfolgen über das EDM-Portal.