Wasserrecht

 

Das Wasserrecht wird sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene durch eine Vielzahl von rechtlichen Rahmenbedingungen bestimmt. Für die chemische Industrie stellt das Wasserrecht eine wesentliche Genehmigungsgrundlage für Betriebsanlagen dar. Aus diesem Grund beschäftigt sich der Fachverband intensiv mit dieser Rechtsmaterie. Basis des europäischen Wasserrechts ist die sogenannte Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) der EU. In Österreich stellt das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) das umfassende gesetzliche Regelwerk zur Beurteilung von unterschiedlichsten aus wasserwirtschaftlicher Sicht relevanten Lebensverhältnissen dar.

Im WRG werden insbesondere folgende drei Themenkreise behandelt: 

  • die Benutzung der Gewässer
  • der Schutz und die Reinhaltung der Gewässer
  • der Schutz vor den Gefahren des Wassers


Auf bundesrechtlicher Ebene sind die Frage nach der Bewilligungspflicht einer Abwassereinleitung und vor allem die einschlägigen Abwasseremissionsverordnungen (AEV) zu beachten. Für die meisten Gewerbe- und Industriebranchen wurden gemäß § 33b WRG branchenspezifische Abwassemissionsverordnungen erlassen, in welchen Vorschriften bezüglich Höchstmengen an enthaltenen Schadstoffen und zur Überwachung und Einhaltung derselben getroffen wurden. Die Branchen-AEV sind in Ergänzung zur Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV) zu sehen. Für die chemische Industrie relevanten , branchenspezifische Abwasseremissionsverordnungen sind in der Beilage zusammengefasst.  

Die Einleitung von Abwasser in einen Vorfluter ist in der Regel bewilligungspflichtig, wobei die vorzusehende Abwasserreinigung dem Stand der Technik zu entsprechen hat und gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sowie sonstige negative Auswirkungen auf das Gewässer (z.B. durch Erwärmung) soweit wie möglich vermieden werden müssen. Seitens der Behörde werden meist die branchenspezifischen Grenzwerte der Abwasseremissionsverordnungen (AEV) vorgeschrieben, sofern nicht aufgrund einer Vorbelastung des Gewässers ein niedrigerer Grenzwert erforderlich ist.

Im Wasserrecht gilt der "Grundsatz der Teilströme", was bedeutet, dass Abwasser, welches zwar aus einem Unternehmen, aber dort aus verschiedenen Herkunftsbereichen im Sinne der Branchen-AEV stammt, den jeweiligen AEV entsprechen muss. Die AAEV enthält daher auch nähere Regelungen für den Fall, dass das zu beurteilende Abwasser mehreren Branchen-AEV zuzurechnen ist ("Mischrechnung"). Im Bereich der chemischen Industrie kommt dieser Grundsatz beispielsweise bei Chemieparks häufig zur Anwendung.

Die Einhaltung der entsprechenden Emissionsgrenzwerte ist im Rahmen der Eigen- und der Fremdüberwachung regelmäßig nachzuweisen und zu dokumentieren.

Die Unternehmen der chemischen Industrie leisten durch die Wahrnehmung ihrer Produzentenverantwortung im Sinn von Responsible Care mit einen Beitrag  zur Vermeidung und Verminderung von Emissionen in das Medium Wasser.  Neben Investitionen in entsprechende Abwasserbehandlungstechnologien bei den eigenen Produktionsanlagen stellt die chemische Industrie aber auch Chemikalien zur Abwasserbehandlung zur Verfügung und leistet somit einen wesentlichen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Gewässergüte.

Wasserrahmenrichtlinie der EU

Die europäische Wasserpolitik wurde durch die Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG; WRRL) grundlegend reformiert. Die Richtlinie trat im Jahr 2000 in Kraft und hat das Erreichen eines "guten Zustands" im Jahr 2015 für alle europäischen Gewässer zum Ziel. Das bedeutet eine systematische Verbesserung und keine weitere Verschlechterung der Gütesituation der Gewässer.

Zu den zentralen Elementen der Wasserrahmenrichtlinie zählt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur:

  • Verankerung von Umweltzielen für Oberflächengewässer und Grundwasser,
  • umfassenden Analyse der Flussgebiete,
  • Erstellung von flussgebietsbezogenen Bewirtschaftungsplänen unter Einbeziehung der Öffentlichkeit zur Erreichung der Ziele.

Bis zum Jahr 2015 mussten die Umweltziele der WRRL erreicht sein:

  • Ein "guter ökologischer Zustand" und ein „guter chemischer Zustand“ für die natürlichen Oberflächengewässer,
  • ein gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand
    für künstliche und natürliche, aber erheblich veränderte Gewässer sowie
  • ein guter chemischer und mengenmäßiger Zustand des Grundwassers. 

Die Anpassung der österreichischen Rechtsvorschriften an die Vorgaben der WRRL erfolgte im Jahr 2003.

EU Richtlinie zur Festlegung von Qualitätszielen für prioritäre Stoffe

Die Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen, eine Tochterrichtlinie auf Basis von Artikel 16 der EU-Wasserrahmenrichtlinie, legt Umweltqualitätsnormen (Qualitätsziele) für 33 sogenannte prioritäre Stoffe und 8 weitere Schadstoffe fest.

Bei den prioritären Stoffen handelt es sich um Chemikalien, die besonders gefährlich sind, da sie sich im Körper des Menschen und in den Lebewesen im Gewässer anreichern (Bioakkumulation), sehr giftig sind (Toxizität) und sich in der Umwelt nur sehr schlecht abbauen (Persistenz). Die ausgewählten Substanzen sind in ganz Europa relevant.

Für die prioritären Stoffe wurden europaweit geltende Umweltqualitätsnormen eingeführt, die quasi den „guten Zustand“ definieren und die im Gewässer einzuhalten sind. Weiterhin sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Einleitungen dieser Chemikalien schrittweise verringert bzw. komplett eingestellt werden.

Die Richtlinie umfasst keine zusätzlichen Maßnahmen zur Emissionsbeschränkung von bestimmten Stoffen, behandelt also nur die Immissionssituation von Oberflächengewässern. Gleichzeitig werden aber die Mitgliedstaaten aufgefordert, Bestandsaufnahmen (Emissionsinventare) der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller Prioritären Stoffe und Schadstoffe zusammenzustellen, um die Ziele betreffend dieser Stoffe (Reduktion bzw. Phase Out für Prioritäre bzw. Prioritär Gefährliche Stoffe) verfolgbar zu machen.

In Österreich erfolgte die Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie 2008/105/EG im Rahmen einer Novelle der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer.

Mit Inkrafttreten der überarbeiteten Umweltqualitätsnorm-Richtlinie 2013/39/EU wurde in Folge die erste Revision der Liste prioritärer Stoffe verlautbart. Insgesamt gibt es zusätzlich zu den bestehenden 33 prioritären Stoffen 12 neue Substanzen, die in den Anhang der Richtlinie aufgenommen wurden.  Dabei handelt es sich in erster Linie um Pestizide, Biozide, Industriechemikalien und Stoffe, die (unabsichtlich) bei industriellen Prozessen entstehen können.

In Österreich erfolgte wiederum 2016 die Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie 2013/39/EU im Rahmen einer Novelle der Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer.