Schlussanträge zur EU-Abwasserrichtlinie stützen zentrale Kritikpunkte des FCIO
Generalanwältin äußert deutliche Zweifel an der wissenschaftlichen Grundlage der Kostenverteilung. Der FCIO fordert einen Kurswechsel bei der Finanzierung der vierten Reinigungsstufe.
Die Schlussanträge von Generalanwältin Juliane Kokott im Verfahren zur EU-Kommunalabwasserrichtlinie (KARL) geben wesentlichen Einwänden des Fachverbands der Chemischen Industrie Österreichs (FCIO) Rückenwind. Im Zentrum steht die geplante erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR), nach der Arzneimittel- und Kosmetikhersteller mindestens 80 Prozent der Kosten für die vierte Reinigungsstufe zur Entfernung von Mikroschadstoffen tragen sollen.
Die Generalanwältin kommt zu dem Schluss, dass die EU-Organe nicht ausreichend nachgewiesen haben, warum gerade diese beiden Branchen dauerhaft mit mindestens 80 Prozent der Kosten belastet werden sollen. Kritisiert werden insbesondere die wissenschaftliche Grundlage der Berechnungen und fehlende Transparenz bei maßgeblichen Toxizitätswerten. Im Kosmetikbereich werden zudem fehlerhafte Zuordnungen einzelner Stoffe beanstandet.
Damit greifen die Schlussanträge zentrale Punkte auf, die der FCIO bereits seit Beginn des Gesetzgebungsverfahrens vorbringt. Eine Kostenbelastung dieser Größenordnung muss auf einer transparenten und belastbaren wissenschaftlichen Grundlage beruhen und die tatsächlichen Verursachungsbeiträge berücksichtigen.
FCIO fordert Finanzierung über bestehende Strukturen
Für den FCIO ist das die Gelegenheit, auf ein komplexes EPR-System (Erweiterte Herstellerverantwortung) zu verzichten und den Ausbau der Abwasserreinigung nach demselben Prinzip zu finanzieren wie die ersten drei Reinigungsstufen.
Bis auf europäischer Ebene eine rechtssichere Lösung vorliegt, fordert der FCIO ein „Stop the Clock“ für die EPR-Finanzierung. Unternehmen sollten keine Strukturen für ein Finanzierungsmodell aufbauen müssen, dessen Ausgestaltung erst geklärt werden muss.
Die Schlussanträge sind noch kein Urteil. Der Europäische Gerichtshof ist an die Empfehlung der Generalanwältin nicht gebunden. Sie stellen jedoch einen wichtigen Zwischenschritt im Verfahren dar. Sollte der Gerichtshof der Empfehlung folgen, müssten zentrale Bestimmungen zur Finanzierung der vierten Reinigungsstufe neu geregelt werden.

